uniko-PEDIA
- Development. Commitment to Development Index 2013
- Drittstaatsangehörige AbsolventInnen
- Drittstaatsangehörige und die EU
- Forscherrichtlinie
- Fremdenrecht
- Migration und Integration in Österreich
- New Rules to attract non-EU students, researchers and interns to the EU
- Sozialbericht 2013-2014 Rot-Weiss-Rot-Karte
Development. Commitment to Development Index 2013
Center for Global Development
Der Commitment to Development Index (CDI) bewertet 27 der reichsten Länder der Welt dahingehend, wie weit ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen armen Nationen helfen. Der CDI geht über die Standardvergleiche der Auslandshilfe hinaus und misst die Politik der Länder in sieben Bereichen, die für Entwicklungsländer von Bedeutung sind: Finanzhilfe, Handel, Finanz, Migration, Umwelt, Sicherheit und Technologie.
Österreich belegt im Rahmen des CDI 2013 den Gesamtplatz an 11. Stelle und liegt damit vor Ländern wie Belgien, Deutschland, vor der Schweiz oder den USA. Den 1. Platz belegt Dänemark, gefolgt von Schweden und Norwegen. Japan und Südkorea belegen die letzten Plätze.
Drittstaatsangehörige AbsolventInnen
Rot-Weiss-Rot-Karte
Studienabsolventen und Absolventinnen aus Drittstaaten, die zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt ein Diplomstudium oder ein Masterstudium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen sich nach Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung mit einer Bestätigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, in Wien MA 35) weitere sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten.
Diese Bestätigung ist rechtzeitig vor Auslaufen der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde zu beantragen. Können sie innerhalb dieses Zeitraumes ein ihrer Ausbildung entsprechendes Beschäftigungsangebot auf Basis eines Arbeitsvertrages nachweisen, erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn ihr Einkommen das ortsübliche monatliche Mindestbruttoentgelt, mindestens jedoch 45% der ASVG Höchstbeitragsgrundlage (für 2013 wurden 1.998 Euro festgelegt) beträgt. Die Rot-Weiß-Rot Karte berechtigt zur Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin, die das Angebot getätigt hat. StudienabsolventInnen mit einer Rot-Weiß-Rot Karte erhalten eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate zumindest zehn Monate ihrem Ausbildungsniveau entsprechend beschäftigt waren. Die Regelung gilt nicht für Personen, die lediglich ein Bachelorstudium in Österreich absolviert haben.
Der Erstantrag für den Familiennachzug ist bei der zuständigen österreichischen Vertretung im Ausland, dem Wohnsitz des Fremden, zu stellen.
Inhaber einer EU Blue Card erhalten eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate ihrer Qualifikation entsprechend beschäftigt waren. Die Familienangehörigen von Inhabern einer Blauen Karte‐EU erhalten eine quotenfreie RWR‐Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Familiennachzug
Für den Familiennachzug gilt, dass StudienabsolventInnen, Fachkräfte oder Schlüsselkräfte mit einer Rot-Weiß-Rot Karte ihre Ehepartner, ihre eingetragenen Partner und Kinder bis 18 Jahre mitnehmen oder nachholen können, wenn diese vor der Einreise Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen und ein ausreichendes Familieneinkommen gesichert ist.
Familienangehörige von Hochqualifizierten und von Inhabern einer EU Blue Card müssen beim Familiennachzug keine Deutschkenntnisse nachweisen. Für die Familienangehörigen von Hochqualifizierten, Schlüssel‐ und Fachkräften, sowie von Inhabern einer Blauen Karte‐EU, die nach dem neuen Modell zuwandern, bestehen keine Quoten.
Ausgenommen davon und berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen sind u.a. jene Nicht-EU-Staatsangehörige,
- die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscherin oder Forscher beantragen
-
Inhaber eines Visums zum Zweck der Arbeitssuche (§ 24a FPG), die eine Rot Weiß-Rot–Karte gem. § 41 Abs. 1 NAG (d.h. als „Besonders Hochqualifizierter“ beantragen
-
Absolventen eines inländischen Studiums, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts mit einer Bestätigung nach § 64 Abs. 4 NAG
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz BMASK beobachtet die Entwicklungen um die Rot-Weiß-Rot-Karte genau und kann mit Stand Jänner 2014 folgende Zahlen an bislang vergebenen Karten präsentieren:
- 4.400 Karten (6.300 Anträge) insgesamt
- 450 Karten an StudienabsolventInnen (535 Anträge)
Weiters haben seit der Liberalisierung der Arbeitserlaubnis 5.619 Studierende eine Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 10h im BA- bzw. 20h im MA-Studium angenommen.
Letzte Bearbeitung: 15.01.2014, 09:01 / a.scholz
Drittstaatsangehörige und die EU
Blue Card
Die Voraussetzungen für den Erhalt einer EU Blue Card sind:
-
Der Abschluss eines Hochschulstudiums mit dreijähriger Mindeststudiendauer
-
Ein Jahresgehalt das für das Jahr 2013 brutto mit rund 54.400 Euro festgelegt wurde und das 1,5-fache des durchschnittlichen Bruttogehalts von Vollbeschäftigten beträgt
-
Eine Arbeitsmarktprüfung muss ergeben, dass keine gleich qualifizierten inländischen oder bereits integrierten ausländischen Arbeitskräfte beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind
Die EU Blue Card wird für 2 Jahre ausgestellt.
Forscherrichtlinie
EU Einwanderungspolititk
Die sogenannte „Forscherrichtlinie“ sieht ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung vor. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten empfohlen, für Forscher nach der genannten Richtlinie einen eigenen Aufenthaltstitel zu schaffen, damit dieser in einem anderen Mitgliedstaat eindeutig als solcher Titel zu identifizieren ist.
Die Richtlinien dafür waren bis zum Vorschlag der Neufassung von März 2013 folgende:
2004/114/EG und 2005/71/EG
Fremdenrecht
Rechtlicher Rahmen
Für diese Personen mit Drittstaatsangehörigkeit wird der Aufenthalt nicht durch ein „Fremdenrecht“ sondern durch zwei Gesetze geregelt, die beide wesentlich von europarechtlichen Vorgaben geprägt sind
- Das Fremdenpolizeigesetz ( FPG ) regelt die Rechtmäßigkeit der Einreise-, Pass- und Sichtvermerks- Pflicht, wie zum Beispiel die Erteilung von Sichtvermerken ( Visa ) für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten. Ebenso regelt das Fremdenpolizeigesetz Dokumente für Fremde und fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausweisung.
- Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ( NAG ) normiert die Vergabe von Aufenthaltstiteln von sechs Monate übersteigendem Aufenthalt in Österreich.
Kurztitel Fremdenrechtspaket 2005
Richtlinie 2004/38/EG des EU Parlaments und Rates vom 29. April 2004Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005
Ausländerbeschäftigungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Änderung
Über den aktuellen Stand können Sie sich auf der Webseite des Parlaments informieren: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00275/index.shtml
Migration und Integration in Österreich
"migration & integration 2014"
Das Statistische Jahrbuch "migration & integration 2014" bietet eine Darstellung zentraler Integrationsindikatoren wie den Bildungsstand von MigrantInnen, Erwerbs- und Arbeitslosenquoten sowie Zahlen zur Identifikation von ZuwanderInnen mit Österreich und präsentiert Zahlen und Fakten zu diesen Themenbereichen.
Die Statistik zeigt, dass Jugendliche mit Migrationshintergrund mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ohne Arbeitsmarkt- und Bildungsbeteiligung verbleiben. Durchschnittlich 7% der 15- bis 24-Jährigen waren 2013 weder erwerbstätig noch in Aus- oder Weiterbildung. Jugendliche ohne Migrationshintergrund waren zu 5% betroffen, Jugendliche mit Migrationshintergrund zu 15%. Der Anteil der Jugendlichen ohne Arbeitsmarkt- und Bildungsbeteiligung war in der ersten Zuwanderergeneration höher (17%) als in der zweiten (13%); ebenso war dieser Anteil bei Jugendlichen aus Nicht-EU-Staaten (18%) höher als bei jenen aus EU-Staaten (11%).
New Rules to attract non-EU students, researchers and interns to the EU
"Harmonised EU entry and residence rules that will make it easier and more attractive for students and researchers from third countries to study or do research at EU universities."
Am 17. November 2015 haben Mitglieder des EU Parlaments und MinisterInnen informell über neue Regeln deal on new rules betreffend ForscherInnen, StudentInnen und PraktikantInnen aus Drittstaaten abgestimmt. "These rules still need to be approved by Parliament as a whole and the Council of Ministers." Die 28 EU-Mitgliedsstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden.
Sozialbericht 2013-2014
Rot-Weiss-Rot-Karte
Ressortaktivitäten und sozialpolitische Analysen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Laut Sozialbericht 2013-2014 sind die AntragstellerInnen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte qualifizierte Arbeitskräfte in unterschiedlichen Branchen, vor allem in der technischen Forschung und Entwicklung bzw. bei wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen und im Bereich Information und Kommunikation.
„TopmanagerInnen sowie SpitzenwissenschaftlerInnen und –forscherInnen samt ihrem Supportpersonal sind von vornherein von der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ausgenommen und können außerhalb des Rot-Weiß-Rot-Karten-Systems zuwandern“.