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Personal

Mit Einführung des Universitätsgesetzes 2002 (UG), das für das Personal ab 01.01.2004 galt, kommt das private Arbeitsrecht auf die Universitätsmitarbeiter_innen zur Anwendung. Das Universitätsgesetz regelt organisationsrechtliche Aspekte und Kernpunkte. Details (Personalkategorien, Verwendungsgruppen, Gehälter) werden im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten, der mit Okt. 2009 in Kraft trat, geregelt.

Der Kollektivvertrag gibt in vielen Bereichen Eckpunkte vor, die an zB Kunstuniversitäten oder wissenschaftlichen Universitäten weiter konkretisiert werden. Die Universitäten entwickelten Karrieremodelle weiter und bringt diese Vorschläge auch bei UG-Novellen ein.

Ein Ziel der Universitäten ist die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie auch die Förderung der Mobilität. Zu dieser Personalplanung gehört auch ein ausgewogenes Verhältnis von Rotationsstellen und Karrierestellen. Einerseits braucht es im jeden Jahr genug Einstiegsstellen andererseits gibt es auch einen gewissen Bedarf an Karrierestellen bzw. Dauerstellen. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit von befristeten Anstellungen zu sehen. Die Weiterentwicklung des Universitätsgesetzes im Hinblick auf eine klare und sachgerechte Regelung wird vorangetrieben mit dem Bestreben auch ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass eine Universität mit ihren gesetzlichen Aufgaben und Zielsetzungen anderen Anforderungen unterliegt als ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen und demnach andere Spielräume für Befristungen benötigt, die aber im Sinne einer verantwortungsvollen Personalplanung auch begrenzt sind.

Zur Änderung der Kettenvertragsregelung (§ 109 UG 2002) der Kommentar des Dachverbandsvorsitzenden VR Michael Lang: https://www.derstandard.at/story/2000128188322/uni-arbeitsvertraege-eine-frage-der-generationengerechtigkeit